Nach verschiedenen Medienberichten soll die Bevölkerung in den von Flut und Hochwasser betroffenen Gebieten entweder gar nicht oder nur unzureichend oder zu spät informiert wurden. Tatsache ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz inzwischen offiziell ein Vorprüfungsverfahren wegen des Anfangsverdachtes der fahrlässigen Körperverletzung und sogar fahrlässigen Tötung eingeleitet hat. Sollte sich hieraus eine strafrechtliche Verantwortung ergeben, können daraus auch zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Behörde resultieren. Eine Behörde muss sich ein eventuelles Versagen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen.

Die Rechtsprechung ist bei verspäteten und/oder unterlassenen Warnungen eindeutig. Die Verletzung der Warnfunktion und auch die Verletzung der Pflicht im Bereich der Hochwasserprävention können zu einer Haftung der Behörden führen. Bereits eine schuldhaft verspätet abgegebene Behördenwarnung kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Behörde nach sich ziehen. Wenn z.B. feststeht, dass bei einer früheren Warnung hätten bestimmte Schäden vermieden werden können, z.B. in dem Fahrzeuge entfernt bzw. Menschen evakuiert worden wären, so sind Schäden in diesen Bereichen zu ersetzen.

Grundsätzlich ist also der Schaden zu ersetzen, der bei pflichtgemäßem Handeln nicht entstanden wäre. Dies muss immer anhand des konkreten Falles und anhand des konkreten Vorwurfes gegenüber der Behörde geprüft werden.

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