Helfer in der Hochwasserkatastrophe –
welche Rechte gibt es?

Die Hilfe war überwältigend und es zeigt, dass es sie noch gibt – Menschlichkeit und Unterstützung in der Not. Ohne die vielen Helfer vor Ort, die Müll beseitigt, Schutt beiseite geräumt und Menschen gerettet haben, wäre sicher vieles anders gelaufen. Viele erschöpfte Helfer fragen sich aber nach tagelangem Einsatz ihrer eigenen Kräfte und Material, welche Entschädigungen der Staat hier leisten muss. Gerade der Einsatz von schwerem Gerät von Bauunternehmungen und Bauern sowie die Beschlagnahme von Gelände für die Einrichtung von Bereitstellungsräumen kann zu erheblichen Vermögenseinbußen führen. Auch hierfür gibt es gesetzliche Regelungen, wie damit umzugehen ist.

Helfer in der Not bei Flut und Hochwasser – Recht auf Aufwendungsersatz

Grundsätzlich ist die Gefahrenabwehr und die Gefahrenbeseitigung und damit auch die Hilfe nach dem Eintritt von Naturkatastrophen eine Sache des Staates. Hierfür gibt es einen Katastrophenschutz, die Feuerwehr und eben auch Kräfte der Bundeswehr.

Es kann aber eben auch vorkommen, dass der Staat nicht in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen. Das kann daran liegen, dass er entweder nicht die erforderlichen Mittel aufgrund der Schwere des eingetretenen Schadens aufbringen kann oder aber er schlicht und ergreifend die von der Katastrophe betroffenen Gebiete nicht erreichen kann. Beides kann bei der Flutkatastrophe im nördlichen Rheinland-Pfalz oder auch in Nordrhein-Westfalen der Fall gewesen sein. Es gab – ohne den Behörden einen Vorwurf zu machen – Gebiete, da hat es der Staat nicht geschafft, unmittelbar nach den Wassermassen zu helfen. Hier wäre ohne die freiwilligen Helfer vor Ort nichts möglich oder zumindest vieles anders gewesen.

Diese Helfer lässt unsere Rechtsordnung nicht schutzlos. Es gibt einen Erstattungsanspruch gegen den Staat, wenn der jeweilige Helfer die Aufgaben des Staates wahrnimmt, die dieser – aus welchen Gründen auch immer –, seiner Aufgabe nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen oder eben auch eines Verdienstausfalles.

Neben diesem Anspruch gibt es auch in den Vorschriften zur Gefahrenabwehr Regelungen zur Entschädigung. Im jeweils einschlägigen allgemeinen Polizei- bzw. Polizei- und Ordnungswidrigkeitengesetz (POG) gibt es auch im konkreten Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes Entschädigungsregelungen. Diese ist der Höhe nach definiert und muss gegenüber dem jeweiligen Träger der Gefahrenabwehr geltend gemacht werden.

Beschlagnahme von Flächen für Bereitstellungsräume

Binnen kürzester Zeit wurden unmittelbar nach der Flut etliche professionelle Helfer vor Ort. THW, Bundeswehr, Deutsches Rotes Kreutz, Feuerwehren aus verschiedene Städten und Ländern zusammengezogen und mussten koordiniert werden. Im einem solchen Einsatzfall werden die Bergungs- und Rettungskräfte in sogenannten Bereitstellungsräumen zusammengezogen. Dabei handelt es sich um nicht unmittelbar betroffene Bereiche, die aufgrund der bestehenden Infrastruktur ausreichend Platz für das Zusammenziehen von Bergungs- und Rettungskräften bieten und von wo aus die Einsätze gestartet werden können. Im vorliegenden Fall wurden z.B. das Gelände des Nürburgringes genutzt, um die Rettungskräfte zu koordinieren.

Da sich solche Flächen nicht immer in öffentlicher Hand befinden, sehen die Gesetze zur Gefahrenabwehr vor, dass der Staat sich Zutritt zu solchen Geländen verschaffen kann bzw. dass der jeweilige Eigentümer und/oder Besitzer den Zugang zu dulden hat.

Das ist ein schwerwiegender Eingriff in das Eigentum und darf nur unter besonderen Voraussetzungen geschehen. Des Weiteren ist ein solcher Eingriff nicht entschädigungslos hinzunehmen. Die Gesetze zur Gefahrenabwehr im Polizeirecht und den Gesetzen des Brand- und Katastrophenschutzes sehen dementsprechend vor, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen darf und wie die Entschädigung geregelt ist.

Daran müssen sich die zuständigen Behörden halten. Auch die größte Katastrophe ist kein rechtsfreier Raum. Insbesondere dann, wenn das Eigentum anderer betroffen ist, muss der Eingriff auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und der Betroffene ist im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zu entschädigen.

Was können wir für Sie tun?

Zunächst sind die Grundlagen zu klären:

  • Liegt eine freiwillige Hilfe vor oder handelt es sich um eine Hilfe aufgrund des Umstandes, dass die Behörden vor Ort nicht leisten konnten?
  • Warum wurden private Flächen von den Behörden genutzt und auf welcher Grundlage erfolgte dies?
  • Gibt es hierzu überhaupt eine rechtliche Verpflichtung in Form eines Verwaltungsaktes oder versucht die Behörde, sich um einen solchen zu drücken?
  • Welche Ansprüche folgen aus dem jeweiligen Sachverhalt und wer ist der richtige Anspruchsgegner?

Dies alles sind Fragen, mit denen man sich nicht tagtäglich beschäftigt. Da wir uns recht früh mit der Thematik auseinandergesetzt haben, kennen wir inzwischen die behördlichen Abläufe. Dies hilft natürlich, die Ansprüche in einer für den jeweiligen Entscheidungsträger verständlichen Form zu formulieren und durchzusetzen. So sorgen wir dafür, dass die Unterstützer in der Notlage wenigstens einen Teil der Kosten ersetzt bekommen. Gern stehen wir Ihnen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrer konkreten Situation zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail. Wir helfen, die ersten Fragen zu klären und bestehende Ansprüche durchzusetzen.